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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der asphericon GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Abwehrbereich, Sprache

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Zustande – kommen (Angebot, Angebotsannahme, Auftragsbestätigung sowie Verkauf) und die Abwicklung der der asphericon erteilten Aufträge, so – weit nicht ausdrücklich schriftlich bei Vertragsabschluss etwas Abweichendes vereinbart wurde und soweit der Kunde der asphericon kein Verbraucher ist. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Etwaige vereinbarte Abweichungen gelten jedoch nur für das Geschäft, für das sie getroffen wurden und müssen gegebenenfalls für jeden Auftrag neu von der asphericon bestätigt werden.

1.2 Jeglichen anderen Bedingungen – insbesondere etwaige Einkaufsbedingungen – der Kunden der asphericon, seien sie vertragsändernd oder vertragsergänzend, wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie werden nur insoweit der asphericon gegenüber wirksam, soweit die asphericon diesen zuvor schriftlich zugestimmt hat.

1.3 Die Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch. Sofern die asphericon Dokumente oder Vereinbarungen auch in anderen Sprachen zur Verfügung stellt, geht bei einem Widerspruch zwischen diesen und der deutschen Fassung die deutsche Fassung vor.

1.4 asphericon unterbreitet dem Besteller auf Grundlage der Spezifikation des Bestellers (anwendungsspezifische Anforderungsbeschreibung des Bestellers) ein freibleibendes und unverbindliches Angebot. Auf dieses freibleibende und unverbindliche Angebot erklärt der Besteller verbindlich sein Annahmeverlangen gegenüber der asphericon, an das der Besteller zwei (2) Wochen gebunden ist. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen und fernmündlichen Bestätigung durch asphericon.

1.5 Soweit die Umsetzung der Anforderungen des Bestellers die Erstellung einer gesonderten Spezifikation durch asphericon erforderlich macht muss diese Leistung, wenn sie durch asphericon erbracht werden soll, gesondert neben der Bestellung nach 1.4 beauftragt werden. Es gilt die Regelung der Ziffer 1.4 entsprechend; asphericon behält sich für jeden Fall vor, diesen Auftrag zur Spezifikationserstellung abzulehnen oder an einen Partner weiterzugeben. Diese Ablehnung oder Weitergabe hat keinen Einfluss auf das Bestehen und Nichtbestehen des abgeschlossenen Vertrages.

1.6 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, technische Angaben oder sonstige Anforderungs-, Leistungs-, Spezifikationsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich mit asphericon vereinbart sind.

1.7 Unsere Verkaufsangestellten und Vertreter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages und der hier niedergelegten Bedingungen hinausgehen.


§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Fälligkeit, Gegenforderung

2.1 Die Preisstellung erfolgt in EURO. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der asphericon genannten Preise. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.2 Wenn sich die eigenen Gestehungskosten der asphericon zwischen dem Tag der Auftragsbestätigung und dem Tag der Lieferung erhöhen, insbesondere durch Preiserhöhungen, durch Vorlieferanten, Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen oder durch Lohntarifänderungen, ist asphericon berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, die Preise um den Betrag zu erhöhen, um den sich die Gestehungskosten der asphericon erhöht haben.

2.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungspreis ohne Abzug innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs ist asphericon berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

2.4 Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von asphericon anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist.

2.5 Werden der asphericon Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder Zahlungen eingestellt werden oder wenn asphericon andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist asphericon berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn asphericon Schecks oder Wechsel angenommen hat. asphericon ist in diesem Falle außerdem berechtigt, die ihr obliegende Leistung von der Vorauszahlung des vollen Preises zzgl. etwaiger Versendungskosten oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

2.6 Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen. Diskont und Spesen trägt der Besteller. Sie sind von ihm sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet asphericon nicht, sofern asphericon nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


§ 3 Leistungsänderungen

Nachträgliche Änderungen des einmal festgelegten und vereinbarten Leistungsspektrums sind aufgrund der Besonderheiten der Glasverarbeitung grundsätzlich nicht möglich. Soweit der Besteller Änderungswünsche hat, ist hierfür gegebenenfalls ein neuer Vertrag abzuschließen.


§ 4 Liefertermine, Lieferfristen, Betriebsstörungen, Teilleistungen

Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Gerät asphericon in Verzug, so ist asphericon zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die 14 Tage nicht unterschreiten darf, es sei denn, dass ein Fixgeschäft vereinbart ist und der Besteller an der Erfüllung des Vertrages nachweislich nach Ablauf des Fixtermins kein Interesse mehr hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann nur verlangt werden, wenn asphericon Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder asphericon durch (einfaches) Verschulden eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Die Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund nicht von asphericon verschuldeter Ereignisse, die asphericon die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei den Lieferanten von asphericon oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat asphericon auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen asphericon, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Gründen oder wird asphericon von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. asphericon wird den Besteller von den Lieferungsschwierigkeiten unverzüglich benachrichtigen. asphericon ist zu – dem Besteller zumutbaren – Teilleistungen berechtigt.


§ 5 Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Verpackung und Transport

5.1 Erfüllungsort ist entsprechend der jeweiligen Auftragsbestätigung Jena oder das jeweilige Herstellerwerk. Die Preisgefahr, das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware geht auf den Besteller über, sobald asphericon den Besteller darüber informiert hat, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.

5.2 Sofern asphericon die Ware auf Wunsch des Bestellers versendet, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung den Erfüllungsort verlassen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5.3 asphericon ist berechtigt, die Ware branchenüblich zu verpacken bzw. mit entsprechenden Transport- und Hilfsmitteln zu versehen. Verpackung, Transport, Transportmittel und sonstige Hilfsmittel berechnet asphericon pauschaliert in der Nähe des Selbstkostenpreises. Die Ware reist auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Arbeitsunterlagen des Bestellers lagern und reisen auf seine Gefahr. Auf Wunsch des Bestellers werden auf seine Kosten die bestellte Ware und seine Arbeitsunterlagen durch die asphericon gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbaren Risiken versichert. Die Kosten solcher Versicherungen trägt der Besteller.


§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung, Verjährung

6.1 Vor Auslieferung der Produkte werden diese gegebenenfalls von asphericon auf Übereinstimmung mit der Spezifikation des Bestellers getestet. Diese Tests werden protokolliert; soweit der Besteller die Übersendung eines oder mehrerer Testprotokolle wünscht, kann asphericon hierfür eine angemessene Aufwandsentschädigung verlangen. Ein Anspruch auf Überlassung der Protokolle besteht nicht.

6.2 Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der Sendung in jedem Falle selbst unverzüglich zu prüfen. Will der Besteller Mängelrügen erheben, so ist die Rüge bei offen zu Tage tretenden Mängeln nur innerhalb einer Woche zulässig. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs der Rügemitteilung maßgebend. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.

6.3 Bei berechtigter Reklamation ist asphericon nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder asphericon fallen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last oder der Mangel beruht auf einer schuldhaften Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle von durch asphericon verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für die Besteller ohne Interesse ist. Beanstandete Ware darf nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von asphericon zurückgesandt werden. § 9 bleibt unberührt.

6.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit und bei natürlicher Abnutzung wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Insbesondere gehört es nicht zur vereinbarten oder vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit der Produkte von asphericon, dass diese mit Folien jedweder Art beklebt werden können und/oder diese Folien von den Produkten der asphericon wieder entfernt werden können, ohne dass die Folien oder die Produkte Schäden erleiden. Das gleiche gilt sinngemäß hinsichtlich der Beschriftung der Produkte. Werden vom Besteller unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.5 Werden Leistungen mit von Kunden bereitgestellten Materialien und Substraten erbracht, so erfolgt die Herstellung auf alleiniges und ausschließliches Risiko des Kunden also unter Ausschluss der Gewährleistung für die Handhabung, Halterung und Lagerung dieser Materialien und Substrate bei der asphericon sowie für das hergestellte Endprodukt, es sei denn, asphericon fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder der Mangel beruht auf einer schuldhaften Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten durch asphericon.

6.6 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Gefahrenübergang.


§ 7 Verlängerter Eigentumsvorbehalt, Verarbeitung

7.1 Die Ware bleibt Eigentum der asphericon bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund und bis zur unwiderruflichen Gutschrift sämtlicher der asphericon in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldenforderung der asphericon.

7.2 Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag der asphericon und zwar unentgeltlich sowie ohne sonstige Verpflichtung für die asphericon in der Art, dass asphericon als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an dem Erzeugnis Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderen, der asphericon nicht gehörender Waren durch den Besteller steht asphericon das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

7.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Grund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, solange er nicht in Verzug ist und wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung – gegebenenfalls anteilmäßig gem. 7.2 – auf die asphericon übergeht. In diesem Umfang werden die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher der asphericon zustehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung an asphericon abgetreten. asphericon nimmt die Abtretung an. Erlöse aus diesen Geschäften hat der Besteller für die asphericon getrennt von seinem Vermögen und diejenigen Dritter zu halten. Auf das Verlangen der asphericon ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an die asphericon bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für die asphericon bestehenden Sicherheit die Gesamtforderung der asphericon insgesamt um mehr als 20 %, so ist die asphericon auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der asphericon verpflichtet. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.

7.4 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller asphericon unverzüglich davon zu benachrichtigen, damit asphericon Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, haftet er der asphericon für den daraus entstehenden Schaden. Im Falle einer erfolgreichen Klage nach § 771 ZPO haftet der Besteller der asphericon für die festgesetzten Kosten, sofern diese nicht im Rahmen dreier Vollstreckungsversuche vom Pfändungsgläubiger beigetrieben werden können.

7.5 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die asphericon nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Nach einer berechtigten Rücktrittserklärung durch die asphericon ist die asphericon nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zwei (2) Wochen berechtigt, die zurückgenommene oder gepfändete Ware freihändig zu veräußern.


§ 8 Gewerbliche Schutzrechte und Know-how

8.1 Fertigungsmethoden und Fertigungskenntnisse, sowie etwaige im Zuge des Fertigungsprozesses gemachte schutzrechtsfähige Erfindungen verbleiben ausschließlich bei asphericon; ein Anspruch des Bestellers auf Übertragung oder Teilhabe an schutzrechtsfähigen Ergebnissen, hieraus abgeleiteten Schutzrechten oder betrieblichem Know-how der asphericon besteht nicht.

8.2 asphericon übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Fertigungsmethoden nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Macht ein Rechteinhaber gegenüber der asphericon Ansprüche wegen der Verletzung von in seinem Eigentum stehender Schutzrechte geltend, wird die asphericon die vereinbarte Fertigungsmethode so ändern oder ersetzen, dass Schutzrechte nicht mehr verletzt werden. Gelingt dies nicht in der Weise, dass die asphericon den Auftrag vereinbarungsgemäß erfüllen kann, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Schadenersatzansprüche schließen die Parteien aus. § 9 bleibt unberührt.

8.3 asphericon behält an sämtlichen Zeichnungen, Skizzen, Spezifikationen – soweit diese von asphericon oder im Auftrag asphericons erstellt wurden – Mustern, Angeboten und anderen Unterlagen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte. Die Weitergabe derartiger Unterlagen an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung asphericons. Dem Besteller überlassene Unterlagen dürfen nur zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden; sie sind auf Verlangen asphericons einschließlich aller gefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an asphericon zurückzusenden.

8.4 asphericon prüft nicht, ob die Spezifikation des Bestellers etwaige Schutzrechte Dritter verletzt. Sollte asphericon infolge der vertraglich geschuldeten Umsetzung der Spezifikation von Dritten auf Unterlassung oder Schadensersatzanspruch in Anspruch genommen werden, stellt der Besteller asphericon bereits heute von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie den hieraus resultierenden Kosten der Rechtsverteidigung frei.

8.5 asphericon und der Besteller sind sich darüber einig, dass die Vergütung ausschließlich für die Herstellung des erstellten Werkes gezahlt wird. Durch die Zahlung der vereinbarten Vergütung erlangt der Besteller kein Eigentum oder keinen Anspruch auf Eigentumserwerb an erstellten Werkzeugen, Halterungen, Verfahren, Dokumentationen, Beschreibungen, Umarbeitung und Erweiterungen von vorhandenen Programmen, Dokumentationen, Beschreibungen und ähnlichem. Sollte der Besteller trotz dieser Regelung irgendwelche Rechte von Gesetzes wegen oder auf Grund sonstiger Vereinbarungen erwerben, verzichtet der Besteller insoweit auf seine Rechte. asphericon nimmt diesen Verzicht an.


§ 9 Allgemeine Haftungsbeschränkung

9.1 Auf Schadenersatz für vorvertragliches Verhalten, für Vertragsverletzungen und für sonstige außervertraglichen Ansprüche – insbesondere deliktische – haftet asphericon nur, soweit der asphericon oder deren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auch nur insoweit ausgeschlossen, sofern sie nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betrifft oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für die Pflichtverletzung von Erfüllungsgehilfen.

9.2 Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.


§ 10 Gerichtsstand

10.1 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundsprozesse ist das für Jena zuständige Amts- oder Landgericht, soweit auch der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

10.2 Sofern die asphericon gerichtlich vom Besteller in Anspruch genommen wird, ist der Gerichtsstand nach Absatz 10.1 ausschließlich zuständig. Der asphericon steht es frei, den Besteller statt dessen an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.


§ 11 Schriftform, Salvatorische Klausel, Rechtswahl (Internationales Kaufrecht)

11.1 Nebenabreden, Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.

11.2 Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellt, dass diese Bedingungen eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der undurchführbaren oder der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt bzw. was geregelt worden wäre, wäre die Regelungslücke bei Vertragsabschluss bekannt gewesen. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, eine solche Regelung schriftlich zu treffen.

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.

Stand: März 2011